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21.07.12 12:39
Re: О, да, запутайте... Запутайте себя полностью...
 
Кошаброчка свой человек
Кошаброчка
в ответ Кошаброчка 21.07.12 12:14, Последний раз изменено 21.07.12 12:47 (Кошаброчка)
Das Wohl des Kindes geht vor!
Was hat Vorrang in der Verfassung? Religionsfreiheit, Elternrecht oder Kinderschutz?
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Die Debatte um religiös motivierte Beschneidungen ist keinesfalls erledigt, obwohl der Bundestag diese nun gestatten will.
Denn es ist gut möglich, dass dieses Vorhaben am Grundgesetz scheitert.
Unsere Verfassung schützt nicht nur die Religionsfreiheit - sondern vor allem auch das Kindeswohl.

Muss sich Religion, müssen sich Religionen eine grundgesetzkonforme Reduktion ihrer Normen, ihrer Bräuche, ihrer Verhaltenscodexe gefallen lassen?
Muss der religiöse Mensch seinem Gott gegebenenfalls nein sagen, wenn das von seiner Religion geforderte Ja dem Grundgesetz zuwiderläuft?
Nichts weniger als diese verfassungsrechtliche und gesellschaftliche Kardinalfrage hat das Landgericht Köln jüngst in seiner Entscheidung zur Strafbarkeit einer religiös motivierten Beschneidung eines vierjährigen muslimischen Jungen mit einem klaren Ja beantwortet.
Während Muslime die Beschneidung ihres männlichen Nachwuchses im Alter zwischen vier und acht Jahren als eine Art obligatorischen Brauch ansehen, ist in der jüdischen Religion die Beschneidung ein zentrales religiöses Gebot.
Der abrahamitische Bund zwischen dem acht Tage alten Säugling und Gott durch den Akt der Beschneidung ist ein konstitutiver Bestandteil der Religion, der für die allermeisten Juden nicht verhandelbar ist.
Nach dem Protest jüdischer und muslimischer Repräsentanten hat der Bundestag am Donnerstag mit deutlicher Mehrheit eine Art Goodwill-Erklärung abgegeben; die Regierung soll schnellstmöglich einen Gesetzentwurf ins Parlament einbringen, in dem die religiöse Beschneidung von Knaben gestattet wird.
Der Bundestag könnte allerdings zu viel versprochen haben, wenn er Abhilfe mit einem einfachen Gesetz in Aussicht stellt.
Denn es könnte, wenn die Beschneidung nicht nur gegen ein Strafgesetz, sondern unmittelbar gegen das Grundgesetz verstieße, einer nicht ganz unproblematischen Verfassungsänderung bedürfen.
Die Frage ist, ob das Grundgesetz dem Kinderschutz Vorrang vor Elternrecht und Religionsfreiheit einräumt.
Wenn es so sein sollte, wofür vieles spricht, dass eine religiöse Beschneidung von Kindern in Deutschland vom Grundgesetz verboten ist, dann stünden sich in diesem laizistischen Staat Recht und Religion in dieser Frage unversöhnlich gegenüber.
Welchen Spielraum lässt das Grundgesetz für eine Beschneidung?
Die Abwägung der drei immer wieder zitierten Grundrechte, die Grundrechte der Eltern auf Erziehung aus Artikel 6 GG, die Grundrechte des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 und das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Artikel 4, kann bei seriöser Abwägung tatsächlich nur zu Gunsten des Kindes ausgehen.
Elternrecht
Ein spezielles Grundrecht der Eltern auf eine religiöse Erziehung der Kinder gibt es nicht.
Das Elternrecht, in das durch Gesetze ausdrücklich zum Wohle des Kindes eingegriffen werden kann und das selbstverständliche Grenzen hat, siehe etwa die Schulpflicht, ist kein Willkürrecht.
Die Vertretungsmacht der Eltern ist keine Allmacht, und Kinder sind kein Eigentum der Eltern.

Eltern können niemanden rechtswirksam beauftragen, ihrem Kind einen Schaden zuzufügen.
Und das irreversible Entfernen der Vorhaut eines Jungen ist prima facie eine Verletzung, wie klein sie auch gern geredet wird.
Das Erziehungsrecht der Eltern dient letztendlich dazu, die Kinder zu autonomen, selbstbewussten und von den Eltern unabhängigen Erwachsenen zu machen.
Die Eltern sollen sich nicht an ihren Kindern selbst verwirklichen, sondern die Kinder auf deren spätere Selbstverwirklichung vorbereiten.
So sehr Eltern ihren Kindern ihre Wertvorstellungen de facto mit auf den Weg geben und das auch mit gutem Recht tun, so sehr hat sich das Erziehungsideal durchgesetzt, dass die nachfolgende Generation ohne eine unverhältnismäßige Vorbestimmung durch die Elterngeneration frei zu neuen Ufern aufbrechen kann.
Tradition ist sehr wichtig, aber die Fähigkeit zur Freiheit von Tradition ist ebenfalls wichtig.
Das Erziehungsrecht ist mit dem Fortschritt der Moderne immer mehr ein altruistisches Recht geworden, eine Pflicht.
Das Kind ist nicht Objekt im Rahmen von Artikel 6, sondern rechtlich ein noch unvollständiges Subjekt.
Kindesrecht
Diesem elterlichen Erziehungsrecht steht das Recht des Kindes auf körperlich-seelische Unverletzlichkeit und auf autonome Selbstbestimmung gegenüber.
Artikel 2 sagt nicht, dass körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung an ein Lebensalter gebunden sind, sondern ganz im Gegenteil.
Artikel 2 gesteht jedem Menschen vom ersten bis zum letzten Atemzug dasselbe Grundrecht zu.
Alles andere wäre mit der Würde des Menschen nicht vereinbar.
Das elterliche Erziehungsrecht kann keinen Eingriff in dieses Grundrecht des Kindes legitimieren, der den Kernbereich der Kindesrechte berührt.
Der Staat als Hüter der Verfassung kann nicht nur, er muss das Kindeswohl aktiv schützen.
Wo käme eine moderne Gesellschaft hin, wenn die Eltern, legitimiert über ihr Erziehungsrecht, der jeweils nachwachsenden Generation ihren Willen in unverhältnismäßiger Weise aufzwingen könnten?
Religionsfreiheit
Religionsfreiheit kann nicht allein die Religionsfreiheit der Eltern sein.
Die Religionsfreiheit ist auch ein Grundrecht des Kindes, das es noch nicht selber ausüben kann.
Die Religionsfreiheit ist frei nach Rosa Luxemburg die Freiheit des anders Gläubigen.
Religionsfreiheit ist danach auch die Freiheit, eine andere Religion zu haben als die Eltern.
Und zur Religionsfreiheit könnte auch gehören, das erwachsene Leben ohne eine religiöse Beschneidung zu beginnen.
Die Religionsfreiheit nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136,4 sagt: "Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden."
Hierin steckt der verfassungsrangige Rechtsgedanke, dass auch ein Kind nicht eine irreversible religiöse Handlung über sich ergehen lassen muss.
Gleichheitsgrundsatz
Die von den Parteien intendierte gesetzliche Regelung zur Beschneidung stößt schließlich noch an eine weitere, kaum überwindlich erscheinende Grenze des Artikel 3 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich.
Und natürlich sind auch alle Jungen vor dem Gesetz gleich.
Welchen Jungs will der Gesetzgeber eine Duldungspflicht der Beschneidung auferlegen?
Nur muslimischen und jüdischen Knaben? Oder allen Jungs, also auch dem männlichen Nachwuchs von Atheisten, Christen, Buddhisten oder sonst?
Auch ein Kommunist, dessen Weltanschauung grundgesetzlichen Schutz genießt, könnte zum Beispiel auf den Gedanken kommen, seinen Sohn beschneiden lassen zu wollen. Soll das gehen?
Soll die Beschneidung also in Deutschland durch die Hintertür eingeführt werden? Oder wie soll selektiert werden?
Welch eine Selektion wird da formuliert? Mit welchem Recht wird nicht allen Eltern die Möglichkeit, ihre Söhne beschneiden zu lassen, eingeräumt?
Und soll es im Gesetz abstrakt um religiöse Beschneidungen gehen, ohne dass selbst das Grundgesetz eine genaue Definition liefert, was Religion ist?
Ein zunächst klein erscheinender Fall und eine noch kleinere Vorhaut stellen die Bundesrepublik vor eine grundsätzliche konstitutionelle Frage.
Dass das Judentum auf sein Ritual, das zum Kernbereich der eigenen Religion gehört, nicht verzichtet, ist verständlich.
Vielen mag es so gehen, dass sie die Bedeutung der Beschneidung für die Juden erst im Laufe der aktuellen Debatte zu verstehen beginnen.
Genauso verständlich ist es, dass eine Verfassung, die beste, die es auf deutschem Boden je gegeben hat, auf ihre Essentials, zu der die Unversehrbarkeit des Menschen und erst recht die des Kindes gehört, nicht verzichten kann.
Das Grundgesetz hat es verdient, gegen eine ungute Argumentationskette von Gegnern des Beschneidungsurteils in Schutz genommen zu werden.
Schon tauchen Stimmen auf, die von einem neuen Antisemitismus sprechen, einem Antisemitismus, der diesmal mit Hilfe des Grundgesetzes, dem Gedanken der Menschenrechte und Kinderrechte hantiere und die Juden erneut erziehen, zivilisieren wolle, diesmal unter dem Vorzeichen der sich für überlegen erklärenden Aufklärung.
Auch die ebenfalls atheistischen Nazis hätten den Beschneidungsritus als ein Vehikel der Diskriminierung der Juden in ihren Fokus gestellt, an deren Ende die Vernichtung der Juden stand.
Entscheidend für die Beurteilung einer Tat ist allerdings das Motiv.
Was die Nazis gegen die Juden getan haben, war auf die Vernichtung der Menschen gerichtet.
Denjenigen dagegen, die sich um das Kindeswohl sorgen, ein unlauteres, heimliches, zweites, antisemitisches Motiv zu unterstellen, wie es inzwischen in der öffentlichen Diskussion geschehen ist, ist unredlich.
Und diejenigen, die für das grundgesetzlich geschützte Kindeswohl in Deutschland eintreten, wollen ebenso wenig die jüdische Religion beeinflussen, wie umgekehrt die Juden die Verfassung ansonsten antasten wollen.

© Bettina Röhl

Всё ломается: чувства, люди, утюг... Особенно утюг меня расстроил. Вот уж от него не ожидала!
 

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